Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
13 / 19 |
Artikel 13
Hauptquoten
(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1. 1zu einem Fünftel der Studienplätze
an jeder Hochschule durch die Zentralstelle nach dem Grad der Qualifikation für
das gewählte Studium. 2Qualifikationsgrade, die nur geringfügig
voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. 3Die
Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im
Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen
und Bewertungen vergleichbar sind. 4Solange die Vergleichbarkeit im
Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die
Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. 5Die
Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der
Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang
(Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der
Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder
Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei
Zehntel erhöht.
6Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen
berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen
Ländern gegenseitig anerkannt ist;
2. 1zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). 2Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet;
3. 1im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. 2Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
a) nach dem Grad der Qualifikation,
b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e.
³Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 4Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 5In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. 6Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden.
(3) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben.
GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006. |
|