Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 15

Rechtsverordnungen

(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:

1. die Verteilungs- und Auswahlkriterien (Artikel 10 bis 12 sowie 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2),

2. die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 und 2, Artikel 12 Abs. 1,

3. den Ablauf des Verteilungsverfahrens nach Artikel 10,

4. die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2,

5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden;

6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,

7. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 4,

8. die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen,

9. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Artikel 7,

10. die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 7, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht;

11. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 4.

(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.