Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
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Artikel 17
Staatlich anerkannte Hochschulen
1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. 3Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.
GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006. |
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