Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

18 / 19

Artikel 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.