Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 69 (Fn 13)
Verleihung und Führung von Graden

(1) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden.

(2) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.

(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift sowie einheitliche deutsche Übersetzungen vorgeben.

(7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 oder 3 verstößt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich Urkunden ausstellt oder beschafft, in denen ein nach den Absätzen 1 bis 6 sowie Satz 1 nicht führbarer Grad verliehen wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 4 und 5 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde.

(8) Die Landesregierung kann an Personen, die außerhalb der Hochschule wissenschaftliche, künstlerische oder kulturelle Leistungen erbracht haben, die die Anforderungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 36 Abs. 2 oder § 36 Abs. 3 erfüllen, den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.

(9) Das Ministerium ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 17. April 1997 (BGBl. II S. 713) auf das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – oder auf eine andere Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land zu regeln.

Achter Abschnitt
Forschung

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 474, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 1 des Hochschulmedizingesetzes v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 5 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008; Artikel 11 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 2 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009; Artikel 2 des Gesetzes v. 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 26. Mai 2009; Artikel 2 des Gesundheitsfachhochschulgesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 17. Oktober 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

§ 31, § 48 Abs. 3 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Hochschulmedizingesetzes v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 3

§ 31a und § 31b eingefügt durch Artikel 1 des Hochschulmedizingesetzes v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009.

Fn 6

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 7

§ 48 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012.

Fn 8

§ 20, § 33, § 36, § 44, § 73 und § 77 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 9

§ 38 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009.

Fn 10

Inhaltsübersicht geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes v. 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 26. Mai 2009.

Fn 11

§ 49 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 12

§ 67 und § 82 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 13

§ 69 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 14

§ 39 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.