Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 4)
Fachwissenschaftliches Studium
Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Beamtinnen und Beamten die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln. Es soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis sowie den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern.

(2) Das Studium wird durch die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Studienleitung betrauen.

(3) Besteht ein gemeinsamer Studiengang für Bedienstete aus mehreren Ländern, so richtet sich dieser nach einem zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmten Lehrplan. Die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege berichtet dem Justizministerium rechtzeitig vor dem Beginn des Studiums I, welche Lehrkräfte auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden sollen. Das Justizministerium benachrichtigt die Landesjustizverwaltungen der an dem Studiengang beteiligten Bundesländer.

(4) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

(5) Der Unterricht im Studium I soll nach Maßgabe des Lehrplans gem. Absatz 3 Satz 1 in etwa 450 Stunden folgende Gebiete umfassen:

1. Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem (Geschichte, historische Entwicklung, Bedeutung),

2. Allgemeiner und Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs,

3. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

4. Strafprozessrecht,

5. Nebengesetze,

6. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,

7. Einführung in die Klausurtechnik,

8. Anfertigung von fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Besprechung,

9. Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen.

(6) Das Studium II dient der Wiederholung und der Festigung der Kenntnisse sowie der Prüfungsvorbereitung. Es soll nach Maßgabe des Lehrplans gem. Absatz 3 Satz 1 in ca. 150 Stunden folgende Gebiete umfassen:

1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2. Straßenverkehrsrecht,

3. Strafprozessrecht,

4. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,

5. Anfertigung und Besprechung von drei Aufsichtsarbeiten,

6. Prüfungsvorbereitung, Wiederholung und Vertiefung.

(7) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Studierenden hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(8) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Abs. 1 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse der Arbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der Studienleitung unverzüglich vorzulegen sind.

(9) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2 Nummer 3 neu gefasst durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 5

§ 32 geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.