Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.

 

§ 2
Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster

(1) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Abs. 3 Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten für ihn daher die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge sowie der Ausübung des Promotionsrechts. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der geltenden Fassung. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sollen über die sonstigen Erfordernisse des § 38 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung hinaus für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulbereichs beigefügt werden.

(2) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung des HFGG. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der geltenden Fassung. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(3) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung mit den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 474, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.