Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 28. Mai 2009 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

 

§ 2
Maßregeln im Gefährdungsgebiet

(1) Für Wiederkäuer im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit, die in dem in § 1 aufgeführten Gebiet gehalten werden, gilt Folgendes:

1. Alle empfänglichen Tiere stehen unter behördlicher Beobachtung;

2. die Genehmigung für das Verbringen von Schlachtwiederkäuern zur unmittelbaren Schlachtung im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1) innerhalb des Gefährdungsgebiets gilt als erteilt, wenn

a) die Tiere beim Verladen und bei der Ankunft im Schlachtbetrieb keine auf eine Infektion mit dem Blauzungenerreger hindeutenden Krankheitssymptome aufweisen und

b) der Tierhalter das Verbringen der Schlachtwiederkäuer dem für den Schlachtbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Werktag vorher angezeigt hat;

3. die Genehmigung für das Verbringen von Schlachtwiederkäuern zur unmittelbaren Schlachtung im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit aus dem Gefährdungsgebiet in das 150-Kilometer-Gebiet gilt als erteilt, wenn

a) die Schlachtwiederkäuer in dem abgebenden Betrieb mit einem Insekten abwehrenden Mittel behandelt worden sind;

b) die Wiederkäuer in dem abgebenden Betrieb mit einem Insekten abwehrenden Mittel behandelt worden sind;

c) das Transportfahrzeug mit einem Insekten abwehrenden Mittel behandelt ist;

d) die Tiere beim Verladen und bei der Ankunft im Schlachtbetrieb keine auf eine Infektion mit dem Blauzungenerreger hindeutenden Krankheitssymptome aufweisen und

e) der Tierhalter das Verbringen der Schlachtwiederkäuer dem für den Schlachtbetrieb zuständigen Veterinäramt mindestens einen Werktag vorher angezeigt hat;

4. in allen Betrieben sind regelmäßige klinische Untersuchungen der lebenden und pathologisch-anatomische Untersuchungen der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt durchzuführen; seuchenverdächtige Tiere sind virologisch oder serologisch zu untersuchen;

5. in allen Betrieben sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen und täglich an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt anzupassen;

6. verendete Tiere sind unschädlich zu beseitigen;

7. die Tiere sind täglich von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages aufzustallen. Wanderschafherden haben am Standort zu verbleiben. Das Aufstallungsgebot gilt nicht, wenn die empfänglichen Tiere sowie deren Ställe oder deren sonstige Standorte mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers behandelt sind.

(2) In den in § 1 bezeichneten Gebieten sind epizootiologische Nachforschungen durchzuführen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 30, in Kraft getreten am 24. Januar 2007.

Aufgehoben durch VO vom 28. Mai 2009 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.