Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.

 

§ 4
Sitzungstagegeld

(1) Die Mitglieder der Medienkommission erhalten gemäß § 99 Satz 2 für die Teilnahme an einer Sitzung der Medienkommission, ihrer Ausschüsse oder anderer von ihr eingesetzter Gremien ein Sitzungstagegeld.

(2) Wird den Anspruchsberechtigten aus Anlass einer Sitzung unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, so wird das Sitzungstagegeld für das

- Frühstück um einen Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung,

- Mittag- und Abendessen um je 35 %

des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Frage kommenden Tagegeldes gekürzt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 102, in Kraft getreten am 28. Februar 2007; geändert durch 1. ÄndSatz. vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.