Historische SGV. NRW.

7 / 10

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.

 

§ 7
Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte andere Reisen im Sinne von § 1 Abs. 1 Alternative 2 erhalten die Mitglieder der Medienkommission Kostenersatz nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(2) Bei Reisen mit Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn AG werden abweichend von Absatz 1 die Fahrkosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet.

(3) Sonstige im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(4) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

IV.
Sonstiges und Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 102, in Kraft getreten am 28. Februar 2007; geändert durch 1. ÄndSatz. vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.