Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
![]() | 5 / 13 | ![]() |
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung beurteilt sich nach dem Recht des Landes Brandenburg.
GV. NRW. S. 156, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
|