Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.2.2025
![]() | 5 / 13 | ![]() |
§ 4
Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
GV. NRW. S. 168, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
|