Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

(1) Das Land Schleswig-Holstein überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Landes Schleswig-Holstein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, ausgegeben am 10. Mai 2007.