Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land Schleswig-Holstein erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.
GV. NRW. S. 174, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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