Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Schleswig-Holstein überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, ausgegeben am 10. Mai 2007.