Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.2.2025
![]() | 12 / 12 | ![]() |
§ 11
Kosten
Das Land Schleswig-Holstein erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
GV. NRW. S. 174, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
|