Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.
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§ 7
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Zu ihrer
Rechtswirksamkeit bedürfen der Genehmigung der kirchlichen
Stiftungsaufsichtsbehörde neben den in § 4 genannten Beschlüssen:
a) Erwerb,
Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an
Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an
Grundstücken;
b) Abgabe von
Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;
c) Übertragung,
Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;
d) Gründung und
Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von
Gesellschaftsbeteiligungen;
e) Rechtsgeschäfte,
die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.
Aufgehoben durch Bekanntmachung der
Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.
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