Historische SGV. NRW.

 1 / 15

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 1
Zusammensetzung des Börsenrates

(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, die im Börsengebiet (Nordrhein-Westfalen) geschäftlich tätig sein müssen. Jedem Mitglied ist ein Stellvertreter zugeordnet.

(2) Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die Anleger und die Industrie- und Handelskammern vertreten.

(3) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in männlicher oder weiblicher Form geführt. In jedem Fall sind beide Geschlechterformen gemeint.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 187; in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn2

SGV. NRW 41.