Historische SGV. NRW.

2 / 15

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 2
Wahl nach Gruppen

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden jeweils aus der Mitte von Wählergruppen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es entfallen auf

- öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

4 Vertreter

- genossenschaftliche Kreditinstitute

2 Vertreter

- private Banken

6 Vertreter

- Wertpapierhandelsbanken

1 Vertreter

- Skontroführer

2 Vertreter

- Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige Unternehmen

1 Vertreter

- Versicherungsunternehmen und andere Emittenten

5 Vertreter.

(2) Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 187; in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn2

SGV. NRW 41.