Historische SGV. NRW.
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§ 2
Wahl nach Gruppen
(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden jeweils aus der Mitte von Wählergruppen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es entfallen auf
- öffentlich-rechtliche Kreditinstitute |
4 Vertreter |
- genossenschaftliche Kreditinstitute |
2 Vertreter |
- private Banken |
6 Vertreter |
- Wertpapierhandelsbanken |
1 Vertreter |
- Skontroführer |
2 Vertreter |
- Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige Unternehmen |
1 Vertreter |
- Versicherungsunternehmen und andere Emittenten |
5 Vertreter. |
(2) Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt.
GV. NRW. S. 187; in Kraft getreten am 31. Mai 2007. Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010. |
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SGV. NRW 41. |