Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 6
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung enthält die Zahl der von der Gruppe zu wählenden Mitglieder des Börsenrates und die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge, die 4 Wochen nicht unterschreiten soll. Sie ist bekannt zu machen.

(2) Ein gültiger Wahlvorschlag setzt sich jeweils aus einem Kandidaten und einem diesem zugeordneten Stellvertreter zusammen. Er muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Personen und der durch sie vertretenen Unternehmen mit der Kandidatur enthalten.

(3) Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur ein Kandidat benannt werden. Der diesem Kandidaten zugeordnete Stellvertreter kann demselben Unternehmen angehören.

(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist fasst der Wahlausschuss die eingegangenen Vorschläge für jede Gruppe alphabetisch geordnet zu einem Wahlvorschlag zusammen. Sofern mehrere Vertreter eines Unternehmens oder von verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz vorgeschlagen sind, berücksichtigt der Wahlausschuss den Kandidaten, auf den die meisten Nennungen entfallen. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.

(5) Sind innerhalb der Einreichungsfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht in ausreichender Zahl eingereicht worden, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommen auch auf diese Weise nicht so viele Wahlvorschläge zustande, wie Sitze auf die bestimmte Wählergruppe entfallen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Börsenrates entsprechend. Der Wahlleiter hat die betreffende Wählergruppe hierauf besonders hinzuweisen.

(6) Der Wahlausschuss gibt die gruppenweise zusammengefassten Wahlvorschläge bekannt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 187; in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn2

SGV. NRW 41.