Historische SGV. NRW.

10 / 15

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 10
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss gibt den gewählten Mitgliedern des Börsenrates schriftlich Kenntnis von ihrer Wahl.

(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Personen, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der gewählten ordentlichen Mitglieder geordnet, aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 betreffen, bei der Börsenverwaltung an fünf aufeinander folgenden Börsensitzungstagen eingesehen werden können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 187; in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn2

SGV. NRW 41.