Historische SGV. NRW.

12 / 15

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 12
Verlust des Börsenratssitzes

(1) Ein Mitglied des Börsenrates verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn

a) es verzichtet,

b) es die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,

c) die Zulassung des von dem Mitglied vertretenen Unternehmens endet,

d) die Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem bislang vertretenen Unternehmen endet. Dies gilt nicht, wenn das durch das Mitglied vertretene Unternehmen einer Fortführung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Amtszeit zustimmt.

(2) Kommt eine Unternehmensverbindung i.S.d. § 15 Aktiengesetz zwischen zwei im Börsenrat vertretenen Unternehmen zustande, so teilen sie binnen vier Wochen nach dem Zusammenschluss mit, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Unterbleibt eine fristgemäße Erklärung, trifft der Vorsitzende des Börsenrates die Entscheidung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 187; in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn2

SGV. NRW 41.