Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

 

§ 13
Ersatzwahl

(1) Verliert ein Mitglied des Börsenrates seinen Sitz, so findet für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl führen die Mitglieder des Börsenrates durch, die insoweit als Wahlmänner handeln. Kandidaten werden von dem Vorsitzenden des Börsenrates und dessen Stellvertretern oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen und müssen der Wählergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören. Sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, findet geheime Abstimmung statt.

(2) Die Ersatzwahl findet auch statt, wenn ein nach § 9 Abs. 1 gewähltes Mitglied zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit wegfällt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 187; in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 19. Juni 2010.

Fn2

SGV. NRW 41.