Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 2
Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung im Beruf des Straßenwärters/der Straßenwärterin wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb entsprechend seines Berufsbildes selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und Personalentwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Beruf des Straßenwärters/der Straßenwärterin sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Bestimmungen im Tätigkeitsbereich des Straßenwärtermeisters/der Straßenwärtermeisterin anwenden,

2. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

3. Ausschreibungen prüfen, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,

4. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,

5. Aufträge für die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken, Baumaschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs, der Auftragsbearbeitung und -abwicklung vertragsgemäß durchführen sowie Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen,

6. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für den Straßenbau und die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im behördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind,

7. Leistungen auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den in der Straßenunterhaltung Beteiligten abstimmen,

8. Vermessungsarbeiten durchführen,

9. Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen durchführen und überwachen, insbesondere das Aufstellen von Warngeräten sowie die Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen,

10. Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen,

11. Ver- und Entsorgungseinrichtungen herstellen,

12. Überwachung der Herstellung, Sicherung und Verfüllung von Baugruben; Gründungen sowie die Sicherung von Bauwerken,

13. Transport und Lagerung von Baustoffen veranlassen, überwachen und deren Einbautechniken anwenden,

14. Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen und Platten einschließlich Unterbau herstellen,

15. Beurteilung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken, z. B. Schäden am Beton, an der Fahrbahn, am Fahrbahnübergang, an der Entwässerung und am Lager,

16. Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen,

17. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,

18. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsabwicklung auswerten,

19. Einrichtung, Montage, Reparatur und Wartung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,

20. Fahrbahnmarkierungen planen und ausführen,

21. Straßenbegleitgrün planen, anlegen und pflegen,

22. Winterdienst planen und durchführen, z. B. Räum-, Streu- und Bereitschaftspläne erstellen, Wartung der Geräte, Streustoffbewirtschaftung, Schneeschutz.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.