Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 4
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Der Teil II der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen „Straßenbau und Straßenerhaltung“ sowie „Straßenbetrieb“. In den vorstehenden Prüfungsbereichen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und/oder rechnerisch bzw. zeichnerisch darzustellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Straßenbau und Straßenerhaltung:

- Bau- und Erhaltungsarbeiten an Straßen und Bauwerken,

- Skizzen und Zeichnungen aus dem Straßenbau sowie von Bauwerken,

- Zustandserfassung von Straßenkörpern und deren Bewertung,

- Verdingungswesen,

- Vermessung.

2. Straßenbetrieb:

- Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,

- Verkehrssicherungspflicht,

- Umweltschutz,

- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherung,

- Rechtsgrundlagen,

- Landschaftsgestaltung und Grünpflege,

- Prüfung der Ingenieurbauwerke,

- Betriebswirtschaftliche Steuerung des Betriebsdienstes,

- Winterdienst.

(2) In den Prüfungsbereichen „Straßenbau und Straßenerhaltung“ sowie „Straßenbetrieb“ ist die Prüfung schriftlich durchzuführen und beträgt für jeden Prüfungsbereich mindestens vier, höchstens sechs Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Die beiden Prüfungsbereiche sind gleich gewichtet.

(3) Die schriftliche Prüfung ist gemäß Absatz 1 in einem der genannten Prüfungsbereiche auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Im Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsbereich gemäß Absatz 1 einschließlich der mündlichen Prüfung mit „ungenügend“ bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung.

Dritter Abschnitt
Meisterprüfung in den Teilen III und IV

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.