Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 5
Anforderungen an die Teile III und IV

(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung in den Teilen III und IV bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Über die Anerkennung von Prüfungen in den Teilen III und IV, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss einer anderen zuständigen Stelle mit Erfolg abgelegt wurden, und mindestens die gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten, entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3).

(3) Grundsätzlich hat der Prüfling zwecks Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Zeugnisse oder Zertifikate der zuständigen Stelle vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese mindestens die gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten.

Vierter Abschnitt
Prüfungsausschüsse für die Teile I und II

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.