Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 7
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter/innen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).

Im Einzelnen besteht der Prüfungsausschuss aus:

- zwei Beauftragten der Arbeitgeber,

- zwei Beauftragten der Arbeitnehmer,

- einem/einer Beauftragen der jeweiligen Fortbildungseinrichtung.

(2) Während der Arbeitsprobe können bei Bedarf weitere Mitglieder/Stellvertreter/innen - auch eines anderen Meisterprüfungsausschusses im Beruf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer/innen hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Arbeitgebermitglieder und deren Stellvertreter/innen werden auf Vorschlag der im Gebiet der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.

(5) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter/innen werden auf Vorschlag der im Gebiet der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(6) Der/die Beauftrage der Fortbildungseinrichtung und seine/ihre Stellvertreter/innen werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen (§ 56 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

(11) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils einem/einer Vertreter/in der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und einem/einer Beauftragen einer Fortbildungseinrichtung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und/oder stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater/innen hinzuzuziehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.