Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 10
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter/in einzuladen.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.