Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 12
Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.

(2) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3 und 5).

(4) Als Stichtag für den Nachweis der beruflichen Tätigkeit gilt der Prüfungsbeginn der Meisterprüfungsarbeit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.