Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 13
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den/die Prüfungsbewerber/in zu erfolgen.

(3) Bei der Anmeldung sind nach Maßgabe der zuständigen Stelle die von ihr geforderten Unterlagen beizufügen bzw. haben ihr vorzuliegen, z. B.

- Angaben zur Person (Lebenslauf, derzeitige Beschäftigung),

- Angaben über die in § 12 genannten Voraussetzungen,

- eine Erklärung und ggf. ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der/die Prüfungsbewerber/in bereits an einer Meisterprüfung teilgenommen hat (§ 26 Abs. 1).

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.