Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 15
Prüfungstermine

(1) Die Meisterprüfung findet nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die für die Durchführung der Meisterprüfung maßgebenden Termine fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Meistervorbereitungskurse abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (siehe § 6 Abs. 5) zu übertragen.

(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) einschließlich der Anmeldefristen durch Veröffentlichung mindestens drei Monate vorher bekannt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.