Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 17
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter/innen der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste oder Aufsicht zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.