Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der/die Prüfungsbewerber/in kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der/die Prüfungsbewerber/in nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der/die Prüfungsbewerber/in an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Siebter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Teile I und II

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.