Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 27
Berücksichtigung besonderer Belange

Sofern Schwerbehinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 13) nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.