Historische SGV. NRW.
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§ 29
Prüfungsunterlagen
(1) Auf schriftlichen Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 4 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2) Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen/-aufgaben zu Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses (§ 6 Abs. 3 und 5) im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.
GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. |
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