Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 30
Kosten und Gebühren

(1) Die Durchführung von Meisterprüfungen ist gebührenpflichtig.

(2) Die für die Durchführung von Prüfungen der Teile I und II der Meisterprüfung entstehenden Kosten werden von der zuständigen Stelle erhoben und vereinnahmt.

(3) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile I und II der Meisterprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben. Die zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) durch Veröffentlichung bekannt. Für die Meisterprüfung ist der/die Prüfungsteilnehmer/in selbst Gebührenschuldner/in. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.

(4) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile III und IV der Meisterprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der von der jeweils mit der Durchführung beauftragten Fortbildungseinrichtung getroffenen Gebührenregelung erhoben und dort entrichtet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.