Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Protokollierung der Abrufe

(1) Die nach § 5 übertragene Zuständigkeit umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Handelsregisterverordnung. Zum Nachweis der aufgrund des § 5 erfassten kostenpflichtigen Tatbestände erhält das Land Rheinland-Pfalz eine monatliche Übersicht über die Abrufe. Die protokollierten Daten werden dem Land Rheinland-Pfalz in elektronischer Form bereitgestellt.

(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmerinnen und Teilnehmer am elektro­nischen Abrufverfahren über das Registerportal, die die von ihnen zu entrichtenden Kosten nicht oder nicht vollständig zahlen, bis zur Begleichung der Kostenschuld von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Rheinland-Pfalz mit, wenn sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs übersteigt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.