Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 11 (Fn 2)
Verfahren bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die Bearbeitungsdauer für die Arbeiten zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) richtet sich nach den Vorgaben des Ministeriums zum Abschlussverfahren gemäß §§ 30 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I. Für den Ersten Schulabschluss gelten die Vorgaben zum Erweiterten Ersten Schulabschluss entsprechend.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zu Beginn der Prüfung auf § 19 und § 20 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in die Niederschrift aufgenommen.

(3) Der Bewerberin oder dem Bewerber werden auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit mitgeteilt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt eine Lehrkraft des Fachprüfungsausschusses als Schriftführerin oder Schriftführer. Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt. Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Fachprüfungsausschusses sowie der Name der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüferinnen oder Prüfer und der Schriftführerin oder des Schriftführers zu ersehen sein.

(5) Ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit und schlägt eine Prüfungsnote vor. Bei Fächern mit zentral gestellten Prüfungsaufgaben sind die Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze des Ministeriums zu beachten. Das andere Mitglied des Fachprüfungsausschusses übernimmt die Zweitkorrektur der Prüfungsarbeiten. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses nicht einigen, zieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 426, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch Artikel 6 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013; VO vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 1. August 2015; Artikel 5 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019; Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.  

Fn 3

§§ 17, 21 und 23 geändert sowie § 6 neu gefasst durch VO vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 1. August 2015.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 5

§ 1 Absatz 1 neu gefasst sowie § 12 und § 15 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 6

§ 2: geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 1. August 2015; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 7

§ 10: geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472), in Kraft getreten am 1. August 2015; Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.