Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 12
Sperrdatei

(1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, gemeinsam mit den Spielbanken eine Sperrdatei zu unterhalten, in der die in § 23 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag genannten Daten gespeichert werden (gemeinsame Sperrdatei). Gespeichert werden auch Spielersperren, die von anderen vertragsschließenden Ländern oder ihren Veranstaltern übermittelt werden. Gesperrte Spieler dürfen an Wetten und an Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.

(2) Der Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1 sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei unverzüglich anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(4) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Nach Einrichtung der Sperre teilt der Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

(5) Der Veranlasser der Sperre entscheidet auf Antrag des gesperrten Spielers nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 bestimmten Frist über die Aufhebung der Sperre. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(6) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, die Spielersperren sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich in die Sperrdatei zu übermitteln.

(7) In der gemeinsamen Sperrdatei werden auch Spielersperren nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag gespeichert, die von den Spielbanken nach § 6 Abs. 2 Spielbankgesetz oder den Veranstaltern anderer Länder nach § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag übermittelt werden sowie Spielersperren, die von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Nordrhein-Westfalen übermittelt werden.

(8) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat.

(9) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken und den für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen vertragsschließenden Länder die gespeicherten Daten nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag mitgeteilt. Gewerblichen Spielvermittlern, die am Sperrsystem teilnehmen, werden die gespeicherten Daten nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag auf Anfrage mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an andere deutsche Spielbanken und an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.