Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 16
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

a) gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

b) durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder

c) keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

6. Abschnitt
Zuständigkeiten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.