Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 17
Erlaubnisbehörden

(1) Die nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Lotterien und Sportwetten werden vom Innenministerium erteilt, soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Das Innenministerium ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag oder zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen.

Das Innenministerium ist auch für solche Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden bzw. für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen sowie für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens. Das Innenministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll.

(2) Das Innenministerium stellt sicher, dass Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Sinne des § 3 Glücksspielstaatsvertrag ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Innenministerium kann insbesondere

1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen und

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Erlaubnisnehmers teilnehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für

1. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,

2. die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag und

3. den Losverkauf durch Verkaufsstellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie und durch Losverkäufer.

Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 - 3 finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für die gewerbliche Spielvermittlung. Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 - 3 finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.