Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 18
Aufsichtsbehörden

(1) Das Innenministerium ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung der Mitwirkung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag.

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür

a) im Rundfunk,

b) soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet oder

c) soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden.

§ 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz und Zuständigkeiten, die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder dem WDR-Gesetz ergeben, bleiben hiervon unberührt.

(3) Im Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür einschließlich der Maßnahmen nach § 16 zuständig.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.