Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 19
Überleitungsvorschrift

Abweichend von § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag kann bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 25 Abs. 6 Glücksspielstaatsvertrag genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Nachweis ist durch Vorlage geeigneter Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis gilt als bis zum 31. Dezember 2008 erteilt, wenn und solange Satz 1 beachtet wird, ein dem Satz 2 genügender Antrag gestellt wurde, in dem eine Einsatzgrenze von nicht mehr als 1.000 Euro pro Monat vorgesehen ist, und innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags bei der zuständigen Behörde dem Antragsteller keine Aufforderung zugestellt wird, das Internetangebot bis zur Erteilung einer Erlaubnis zu unterlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.