Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder vertreiben lässt,

b) entgegen § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Glücksspielstaatsvertrag Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,

c) entgegen § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag im Fernsehen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

d) entgegen § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

e) entgegen § 5 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

f) entgegen § 6 Glücksspielstaatsvertrag seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die im Sozialkonzept beschriebenen Maßnahmen umzusetzen,

g) entgegen § 7 Glücksspielstaatsvertrag seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

h) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,

i) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

j) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag als Diensteanbieter vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

k) entgegen § 15 Abs. 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 16 Abs. 2 untersagte Veranstaltung durchführt,

l) entgegen § 15 Abs. 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 16 Abs. 1) verstößt,

m) gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 Glücksspielstaatsvertrag verstößt,

n) entgegen § 19 Glücksspielstaatsvertrag als gewerblicher Spielvermittler die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt sowie nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,

o) entgegen § 21 Abs. 3 oder § 22 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teilnehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

a) auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

b) die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. Gleiches gilt für durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist den in § 10 genannten Zwecken zuzuführen.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

a) Buchstabe i) das Innenministerium,

b) Buchstaben a), b) und e), soweit die Verstöße im Rundfunk oder über Telekommunikationsanlagen erfolgen, die Bezirksregierung Düsseldorf,

c) Buchstaben a), b) und e), soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet, die Bezirksregierung Düsseldorf,

d) Buchstaben c), d) und j) die Bezirksregierung Düsseldorf,

e) Buchstabe n) die Bezirksregierung Düsseldorf,

f) Buchstaben f) und o) die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

g) Buchstabe g), im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens, die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

h) im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.