Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 1
Ziele des Gesetzes

Ziele des Gesetzes sind

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2. das Glücksspielangebot in Spielbanken zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und

5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.