Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 10
Spielordnung

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr ist insbesondere zu bestimmen

1. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

2. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

3. welche Spiele gespielt werden dürfen,

4. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

5. wie Spielmarken kontrolliert werden,

6. wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

7. zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,

8. wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,

9. welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen,

10. die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.

(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.