Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 13
Zusätzliche Leistungen

(1) Neben der Spielbankabgabe gemäß § 12 sind zusätzliche Leistungen zu entrichten.

(2) Für das Große Spiel sind zusätzliche Leistungen in Höhe von 15 v. H. der Bruttospielerträge zu entrichten. Für Bruttospielerträge aus dem Großen Spiel, die je Spielbank 5 Millionen Euro übersteigen, erhöht sich diese zusätzliche Leistung um weitere 5 v. H.

(3) Bemessungsgrundlage für die zusätzlichen Leistungen für das Kleine Spiel sind die Bruttospielerträge abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 1 Million Euro je Spielbankstandort. Für das Kleine Spiel werden zusätzliche Leistungen in Höhe von 25 v. H. erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.