Historische SGV. NRW.

15 / 26

Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 15
Zuwendungen, Tronc

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten. Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an die bei der Spielbank beschäftigten Personen sind ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders unverzüglich den in der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil des Bruttospielertrages. Der Spielbankunternehmer fertigt am Ende eines jeden Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat die Tronceinnahmen, soweit nicht daraus eine Abgabe an den Landeshaushalt zu leisten ist (Troncabgabe), für die bei der Spielbank beschäftigten Personen zu verwalten und zu verwenden.

(3) Die Höhe der Troncabgabe bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.