Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. August 2020.

 

§ 20 (Fn 13)
Zuschuss des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den Kindpauschalen nach § 19 geleistet wird. Dieser Zuschuss beträgt 88 Prozent der Kindpauschalen nach § 19, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft). Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Absatz 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der Zuschuss auf 91 Prozent. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), erhöht sich der Zuschuss auf 96 Prozent. Der Zuschuss beträgt 79 Prozent, wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband (kommunale Trägerschaft) handelt. Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses, so erhält der neue Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen von Satz 6 bedürfen der Zustimmung der obersten Landesjugendbehörde.

(2) Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden (Mietzuschuss), soweit eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Von diesem Mietzuschuss sind ein Betrag von 2 798,13 Euro für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers abzuziehen, soweit der Mietzuschuss diese Summe übersteigt. Für den Betrag in Satz 3 gilt § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Für Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Abweichend davon kann, wenn nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ am 18. Oktober 2007 neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, kann unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Waldkindergartengruppen können unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ebenfalls einen weiteren Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach Satz 1 und Satz 2 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.

(4) Die im Rahmen dieses Gesetzes gezahlten Mittel einschließlich des sich aus Absatz 1 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 28. Februar des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst

a) die Erträge einschließlich des Trägeranteils,

b) die Zuführung von anderen Einrichtungen,

c) die Zuführung aus Rücklagen,

d) die Aufwendungen, unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten und sonstige Aufwendungen,

e) die Zuführung an andere Einrichtungen,

f) die Zuführung zur Rücklage,

g) die Höhe der Rücklage,

h) die Verfügungspauschale nach § 21 Absatz 3,

i) die zusätzliche U3-Pauschale nach § 21 Absatz 4,

j) den Einsatz des Landeszuschusses für plusKITA-Einrichtungen nach § 21a und

k) den Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach § 21b in Verbindung mit § 16b.

Er weist dem Jugendamt den Einsatz des Personals nach Art der Pauschale nach. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt.

(5) Eine nicht zweckentsprechende oder eine nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach Satz 1 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis bis zum Ende des auf die Feststellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen Anteil des zurückgeforderten Betrages.

(6) Kommt der Träger seinen Verpflichtungen aus § 19 Absatz 1 Satz 4 oder aus § 20 Absatz 4 nicht innerhalb den vorgegebenen Fristen nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.

(7) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 462, in Kraft getreten am 1. August 2008; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. August 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014 und 1. August 2015; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2017; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.
Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 2

§ 14 Abs. 3 ist bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (s. Artikel 3 des Gesetzes).

Fn 3

§§ 3 und 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011.

Fn 4

§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 5

§§ 1, 4, 8, 12, 16, 17, 23 und 28 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 6

§ 2, § 13, § 14 und § 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 7

§§ 3a, 3b, 9a, 9b, 13a bis 13e, 14a, 14b, 16a, 16b, 20a und 21a bis 21d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 8

§ 5 und § 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 9

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 10

§ 21e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2015.

Fn 11

§ 9 (Absatz 1 Satz 4 angefügt) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 12

§ 19 (Absatz 2 neu gefasst) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 13

§ 20 (Absatz 2 Sätze 1 bis 4 neu gefasst und Satz 7 angefügt) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 14

§ 21 (Absatz 1 Satz 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 15

§ 21a Absatz 2 geändert und § 21b Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 16

§ 22 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 17

§ 26 Absatz 2 und § 27 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 18

§ 20a Absatz 5 geändert, § 21f neu gefasst und Anlagen zu § 19 und § 21f neu gefasst durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.