Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. August 2020.

 

§ 21 (Fn 14)
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des

1. § 20 Absatz 1 Satz 2: 36,5 Prozent,

2. § 20 Absatz 1 Satz 3: 36,0 Prozent,

3. § 20 Absatz 1 Satz 4: 38,5 Prozent,

4. § 20 Absatz 1 Satz 5: 30,0 Prozent

der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale, außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 6. Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 2 erhöhen sich um 22,46 für nach Satz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung.

(2) Das Land gewährt dem Jugendamt in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 für jedes Kind einen zusätzlichen Zuschuss zu den Kindpauschalen pro Kindergartenjahr, dessen Höhe sich je nach Gruppenform und Betreuungszeit aus Anlage 3 zu dieser Vorschrift ergibt. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.

(3) Das Land gewährt dem Jugendamt für jede Einrichtung einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale), dessen Höhe sich aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergibt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 1 zu dieser Vorschrift auf eine Tageseinrichtung entfallende Verfügungspauschale vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt wird. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese durch vereinfachten Verwendungsnachweis spätestens bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar.

(4) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes unterdreijährige Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (zusätzliche U3-Pauschale). Die Höhe der zusätzlichen U3-Pauschale ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Vorschrift. Abweichend von § 19 Absatz 5 ist bei der Alterszuordnung für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zugrunde zu legen, welches die Kinder zum Stichtag des § 101 Absatz 2 Nummer 10 SGB VIII erreicht haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 2 zu dieser Vorschrift auf eine Tageseinrichtung entfallenden zusätzlichen U3-Pauschalen vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt werden. Das zusätzliche Personal muss mindestens über eine Qualifikation im Sinne von § 2 Absatz 1 der Vereinbarung nach § 26 Absatz 3 Nummer 3 vom 26. Mai 2008 in der Fassung vom 13. März 2013 verfügen. Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 gelten entsprechend.

(5) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 16 Abs. 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Das Land gewährt dem Jugendamt für Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1 000 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in Nordrhein-Westfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(8) An den Zuschüssen nach § 20 Absatz 2 und 3 beteiligt sich das Land mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den vom-Hundert-Sätzen des Absatzes 1 richtet.

(9) Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind.

(10) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach § 23 Absatz 3 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5,1 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.

(11) Kommt das Jugendamt seinen Verpflichtungen aus § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 7, § 21a Absatz 2 oder § 21b Absatz 2 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Land die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 462, in Kraft getreten am 1. August 2008; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. August 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014 und 1. August 2015; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2017; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.
Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 2

§ 14 Abs. 3 ist bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (s. Artikel 3 des Gesetzes).

Fn 3

§§ 3 und 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011.

Fn 4

§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 5

§§ 1, 4, 8, 12, 16, 17, 23 und 28 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 6

§ 2, § 13, § 14 und § 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 7

§§ 3a, 3b, 9a, 9b, 13a bis 13e, 14a, 14b, 16a, 16b, 20a und 21a bis 21d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 8

§ 5 und § 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 9

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 10

§ 21e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2015.

Fn 11

§ 9 (Absatz 1 Satz 4 angefügt) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 12

§ 19 (Absatz 2 neu gefasst) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 13

§ 20 (Absatz 2 Sätze 1 bis 4 neu gefasst und Satz 7 angefügt) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 14

§ 21 (Absatz 1 Satz 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 15

§ 21a Absatz 2 geändert und § 21b Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 16

§ 22 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 17

§ 26 Absatz 2 und § 27 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 18

§ 20a Absatz 5 geändert, § 21f neu gefasst und Anlagen zu § 19 und § 21f neu gefasst durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.